Falls Sie auf den Empfang von Informationen zu Unternehmensereignissen verzichten möchten, melden Sie dies bitte Ihrer/m Kundenberater/in. Die SRD II gibt den massgebenden Gesellschaften das Recht, die Identität ihrer Aktionärinnen und Aktionäre zu erfahren. Die Baloise Bank SoBa AG ist deshalb verpflichtet, solchen Gesellschaften auf Anfrage hin bestimmte Angaben über Kundinnen und Kunden, die Aktionäre von solchen Gesellschaften sind, zu übermitteln. Zu diesen Angaben gehören (sofern bekannt) der Name sowie eine eindeutige Kennung (z. B. Reisepassnummer bei natürlichen Personen und Legal Entity Identifier [LEI] bei juristischen Personen), die Adresse und die Anzahl gehaltener Aktien. Gemäss Ziffer 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Baloise Bank SoBa AG diese Informationen der betreffenden Gesellschaften bekanntgeben. Die Kundinnen und Kunden der Bank müssen im Falle einer solchen Anfrage nichts unternehmen. Es ist hingegen nicht möglich, sich gegen die Offenlegung der erforderlichen Informationen gegenüber einer anfragenden Gesellschaft zu entscheiden.
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Srd Ii Schweizerische
Hingegen gibt es immer die Möglichkeit, in andere Anlagen zu investieren, für welche die Offenlegungspflichten der SRD II nicht gelten.
Srd Ii Schweiz En
Seit dem 3. September 2020 gelten neue Informations- und Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie. Obschon die SRD II eine europäische Richtlinie ist, müssen sich auch Finanzintermediäre (wie Banken) von Drittstaaten damit auseinandersetzen, wenn sie für Aktionäre börsenkotierter Gesellschaften Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aktien erbringen. Von den Intermediären wird nach der Richtlinie erwartet, zwecks Aktionärsidentifizierung Informationen über die Aktionäre an börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der EU/EWR zu übermitteln. Darüber hinaus hat eine solche Gesellschaft das Recht, ihren Aktionären Informationen zukommen zu lassen, welche die Ausübung der Aktionärsrechte erleichtern sollen. Die VZ Depotbank AG besorgt diverse Verwaltungshandlungen (z. B. Unternehmensereignisse mit/ohne Wahlmöglichkeit etc. ) für ihre Kunden gemäss Definition im Depotreglement. Für Fragen kontaktieren sie bitte Ihre Beraterin oder Ihren Berater.
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Wer ist von der Richtlinie betroffen? Anleger (nachfolgend «Aktionäre»), welche Aktien von Gesellschaften halten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (nachfolgend «Gesellschaften»). Übersicht der Mitgliederstaaten:
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island (EWR)
Italien
Kroatien
Lettland
Liechtenstein (EWR)
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen (EWR)
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich*
Zypern
*bis zum Wirksamwerden des am 29. 03. 2017 beantragten Austritts. Die European Securities and Markets Authority ESMA hat eine Liste der regulierten Märkte in Europa veröffentlicht. Was ändert sich für mich? Folgende wesentliche Neuerungen bringt die neue Richtlinie mit sich:
Identifizierung der Aktionäre
Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Gesellschaften und ihren Aktionären sieht die neue SRD II Richtlinie eine Regelung vor, nach der die Gesellschaften künftig relevante Informationen über die Identität ihrer Aktionäre von den Intermediären verlangen können.