Im Hinblick auf den Corona-Virus stellt sich die Frage, ob bzw. wann ein Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung gemäß § 275 Abs. 3 BGB verweigern darf. Gemäß § 275 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung verweigern, soweit ihm dies unzumutbar wäre. Betriebsbedingte Kündigung: Dringende betriebliche Erfordernisse. Hiernach gilt es zu unterscheiden: Sollten in dem Betrieb eines Arbeitgebers tatsächliche Anhaltpunkte einer erhöhten Infektionsgefahr sich ergeben, so wird es dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zuzumuten sein, die Betriebsstätte aufzusuchen. Diesbezüglich gilt es auch einzubeziehen, dass der Arbeitgeber gemäß §§ 618, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, hinreichende Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung seiner Mitarbeiter zu minimieren. Insoweit besteht die Verpflichtung, soweit dies möglich ist, entweder Home-Office für die Mitarbeiter zu ermöglichen, oder ggf. Teile der Belegschaft freizustellen. Falls jedoch lediglich die eher abstrakte Gefahr besteht, sich auf dem Weg zur Arbeit oder bei der Arbeit anzustecken, besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe
B. Rationalisierung) und außerbetrieblichen Ursachen (z. Auftragsrückgang). Das Gericht hat diese Entscheidung nicht auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Es erfolgt lediglich -bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte- eine Missbrauchskontrolle, wenn erkennbar kein unternehmerischer Zweck mit der Kündigung verfolgt wird, insbesondere aus Willkür eine betriebliche Ursache vorgeschoben wird ( BAG 2 AZR 1111/06). Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist dagegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich vollzogen wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist ( BAG 2 AZR 522/98). Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Allerdings kann in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt ( BAG 2 AZR 337/08).
Betriebsbedingte KÜNdigung: Dringende Betriebliche Erfordernisse
Steht mir trotz Klage die gesetzliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zu? Grundsätzlich steht Arbeitnehmern gemäß Kündigungsschutzgesetz bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen eine Abfindung in Höhe von einem halben Brutto-Monatslohn je Beschäftigungsjahr zu (§ 1a KSchG). Die Voraussetzung für die Abfindung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz genießt und dass der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage einreicht. Arbeitnehmern sollte klar sein, dass, wenn sie mittels Kündigungsschutzklage gegen ihre betriebsbedingte Kündigung vorgehen, ihr Recht auf die gesetzlich zugesicherte Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung erlischt. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Klage verliert, steht ihm die gesetzliche Abfindung nicht zu. Der Anspruch auf die Entschädigungszahlung erlischt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Klage wieder zurückzieht oder erst nach Ablauf der Klagefrist von drei Wochen einreicht.
@AlterMAnn
Eine Kündigung steht NOCH nicht im Raum. Ich versuche Unklarheiten schonmal vorab auszuräumen, damit man im Gespräch mit der Unternehmensleitung nicht "blank" dasteht. @gironimo
Da hast Du recht, wir müssen auf die Unterrichtungspflichten i. S. Personalplanung pochen. Am sinnigsten wird es wohl sein, wenn etwas Konkretes feststeht, einen Arbeitsrechtler hinzuzuziehen. @Pjöööng
Danke für die Info, finde die Formulierung von Gesetzgeber ungünstig gewählt - da beinhaltet das Wort "dringend" schon einen sehr großen Ermessensspielraum... Erstellt am 02. 2014 um 18:07 Uhr von paula
das dringend ist aber trotzdem wichtig. Das bedeutet nämlich dass der AG erst prüfen muss ob nicht mildere Maßnahmen möglich sind. Also Arbeitsplatz A fällt weg aber Kollege könnte auf dem freien Arbeitsplatz B eingesetzt werden, weil er die entsprechende Ausbildung bzw Berufserfahrung hat oder das Wissen in einer zumutbaren Zeit aufgebaut werden kann