a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber nicht gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG einen Auftrag erteilt hat, eine Verwalterzustimmung zu entwerfen. Auch eine Beauftragung vertreten durch den den Kaufvertrag beurkundenden Notar ist nicht ersichtlich. Von einer solchen Beauftragung geht auch der Antragsgegner nicht aus. b) Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller nicht sog. Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. Verwalterzustimmung – HumBre. 2 GNotKG ist. Danach ist Kostenschuldner, wer die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat. Eine solche Kostenübernahme kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein durch eine Erklärung des Übernahmeschuldners gegenüber dem Notar erfolgen (Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage 2016, § 29 Rn. 19). Der Antragsteller hat dem Antragsgegner gegenüber eine derartige Kostenübernahmeerklärung nicht abgegeben. Soweit der Antragsgegner meint, der Antragsteller habe sich durch die vorbehaltlose Zahlung der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Kostenrechnung in Kenntnis der Bitte an den Urkundsnotar, die Urkunde erst nach Zahlung der Kosten zu verwenden, zum Übernahmeschuldner gemacht, kennt das Gesetz keine Regelung, die einen solchen Tatbestand mit der vom Antragsgegner gewünschten Kostenfolge verknüpft.
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Der beurkundende Notar forderte die WEG-Verwalterin auf, eine notariell beglaubigte Verwaltergenehmigung zu übersenden. Auf Veranlassung der Verwalterin entwarf der Antragsgegner eine Zustimmungserklärung und beglaubigte die Unterschrift der Verwalterin. Der Antragsgegner übersandte die Zustimmungserklärung dem beurkundenden Notar mit der Bitte, von der Urkunde erst Gebrauch zu machen, wenn diesem die Zahlung der berechneten Kosten nachgewiesen worden sei. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller die angefochtene Kostenberechnung vom 4. November 2015 über insgesamt 541, 81 Euro, die der Antragsteller bezahlte. Das Landgericht hat auf Antrag des Antragstellers die Kostenberechnung des Antragsgegners aufgehoben, weil der Antragsteller nicht Kostenschuldner des Antragsgegners sei. Verwalterzustimmung kosten kaufen in portugal. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Antragsgegners zu Recht aufgehoben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Guten Tag,
wir haben im Mai 2019 eine Wohnung gekauft und im Zuge des Kaufes die im Kaufvertrag vereinbarten Kosten der Verwalterzustimmung gezahlt. Der Passus des Kaufvertrag lautet wie folgt:
"Anfallende Notarkosten und etwaige Bearbeitungsgebühren für die Erteilung einer ggf. erforderlichen Verwalterzustimmung gem. Verwalterzustimmung kosten kaufen in hamburg. § 12 WEG
sowie für den Nachweis der Verwaltereigenschaft und ein etwaiges Zusatzhohorar des Verwalters für die Bearbeitung des Eigentümerwechsels trägt im Verhältnis zum Verkäufer der Käufer. Etwaige Ansprüche des Käufers gegen die WEG-gemeinschaft auf Erstattung dieser Kosten bleiben unberührt. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verwalter im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter etwaige Kosten der Beglaubigung ver Verwalterzustimmung zu tragen. Ausdrücklich erklärt der Käufer, dass er die vorgenannten Kostenschulden auch gegenüber dem Notar übernimmt. " Im Zuge der Vorbereitung der Versammlung 2019 haben wir letzte Woche das 24seitige Protokoll der Versammlung vom 19.