Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, die die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg im Namen des Herrn Harald Durstewitz, handelnd unter Dachs Deutschland, Konrad-Zehrt-Str. 1, 37308 Heiligenstadt, ausspricht. Die FAREDS Rechtsanwälte erklären in der Abmahnung, dass Harald Durstewitz als Unternehmer u. a. im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Textilprodukten (u. Dachs deutschland harald durstewitz ii. T-Shirts und Socken) europaweit tätig sei und deshalb mit dem Empfänger der Abmahnung im Wettbewerb stehe. Mit seiner Abmahnung lässt Harald Durstewitz eine fehlerhafte (veraltete) Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop beanstanden. Eine veraltete Widerrufsbelehrung verstoße gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer zur Begründung der Abmahnung. Für die korrekte Formulierung einer Widerrufserklärung finde sich ein Muster auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Die von FAREDS festgestellten Verstöße sollen zudem ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 3a UWG begründen.
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Am 7. 9. 2018 hat die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg im Auftrag von Harald Durstewitz, geschäftlich handelnd unter Dachs Deutschland, eine Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer. Fehlerhafte veraltete Widerrufsbelehrung als Abmahngrund
Rechtsanwalt Dr. Dachs Deutschland Inhaber: Harald Durstewitz - Heilbad Heiligenstadt - Kosmetik, Karnevalsartikel, Faschingsartikel, Pflegeprodukte, Parfümwaren | Web2day.de. Fleischer teilt in dem mir vorliegenden Schreiben mit, dass seine Mandantschaft als Unternehmen im Bereich des Vertriebs von Schmuckprodukten europaweit tätig sei. Auch der Abgemahnten biete über seinen Onlineshop den Kauf von Schmuckprodukten an und stehe daher zu Herrn Harald Durstewitz im Wettbewerb gemäß § 8 Abs. 3 Nummer 1 UWG. Nunmehr habe der Abmahner festgestellt, dass der Empfänger das Abmahnschreiben mit der Darstellung der Widerrufsbelehrung in seinem Internetshop gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen würde. Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens seiner Widerrufsmöglichkeiten nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufklären würde, sondern auf eine Widerrufsmöglichkeit hinweise, die so nicht gegeben sei und einer alten Gesetzeslage entsprechen würde, die nicht im Einklang mit der derzeitigen stehe.
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Er rügt, dass die abgemahnte Onlinehändlerin ihre Produkte nicht entsprechend der Vorgaben der Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) sowie des Textilkennzeichnungsgesetzes, hier § 4 Abs. 1 TextilKennzG kenntlich macht. Als Händler ist er dazu verpflichtet. Die abgemahnte Onlinehänlerin verwendet zur Textilkennzeichnung die falsche Faserbezeichnung Merinowolle. Im Anhang I der Verordnung finde sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung "Wolle" und nicht die Bezeichnung "Merinowolle". Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden (vgl. Dachs deutschland harald durstewitz and sons. OLG Hamm, Urteil vom 02. 08. 2018, AZ: 4 U 18/18). Forderung der Abmahnung von Harald Durstewitz
Herr Durstewitz fordert über seine Anwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von acht Tagen. Des Weiteren verlangen diese die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auf Grundlage eines Gegenstandwertes von 10. 000, 00 € erstattet.
Kontaktieren Sie nicht die abmahnende Kanzlei! Unterzeichnen Sie nicht die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltlichen Rat! Leisten Sie keine voreiligen Zahlungen an die abmahnende Kanzlei! Die Berechtigung einer Abmahnung lässt sich immer nur im Einzelfall überprüfen und nicht pauschal beurteilen! Durstewitz aus Berlin in der Personensuche von Das Telefonbuch. Nach unseren Erfahrungssätzen sind bei nahezu allen Abmahnungen die gestellten Forderungen der Abmahner überhöht, zum Teil kann sich eine Abmahnung auch als insgesamt unwirksam herausstellen, z. B. wenn der Abmahner die eigene Aktivlegitimation nicht nachweisen kann oder sich die Abmahnung selbst als inhaltlich unbestimmt erweist. Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die Ihnen vorgelegte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft, da auch diese meist viel zu weitgehend zugunsten des Abmahners formuliert ist. Andererseits sind die mit der Abmahnung gesetzten Fristen zu beachten, da bei Untätigkeit ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren drohen kann.