Es habe nicht festgestanden, ob die Beklagte beim Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten habe, nachdem nicht abgeklärt werden konnte, zu welchem Betrag das nicht abgenommene Fahrzeug seitens der Beklagten weiter veräußert werden konnte. Dahingehend war die Berufung der Beklagten vor dem OLG München vollumfänglich erfolgreich. Die Klage wurde abgewiesen. Die verklagte Verkäuferin durfte die eingeklagten 8. 950 Euro als Schadensersatz behalten. Die Aussage des OLG München Die Beklagte habe einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 225, 280 I, III, 281 I BGB gehabt. Habe heute meine Bereitstellungsanzeige bekommen. In diesem Zusammenhang sei die Vereinbarung eines pauschalisierten Schadenersatzes in Abschnitt IV Nr. 2 der AGB noch wirksam erfolgt. Diese Klausel halte einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Eine zehnprozentige Schadenpauschale könne nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden (so auch BGH, Urteil vom 14. 04. 2010, AZ: VIII ZR 123/09, BGHZ 185, 178 Rn. 14). Inhalt des Artikels:
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Pauschaler Schadenersatz für Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens
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Bedeutung für die Praxis
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