Es erscheint vor dem Hintergrund des Obsiegens der Antragstellerin, der unrichtigen Sachbehandlung durch das Amtsgericht und der seit Antragstellung verstrichenen erheblichen Zeit unverhältnismäßig, die Antragstellerin mit den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu belasten. Die potentiellen Erben zu belasten, erscheint ebenfalls unangemessen, weil ein Erbscheinverfahren bislang nicht anhängig ist.
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Start Akteneinsicht Die Nachlassgerichte haben jedem Berechtigten (dieser muss allerdings ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können) die Einsicht der nach § 2198, § 2199, § 2202 und § 2226 abgegebenen Erklärungen zu erlauben. Auch im § 2228 des BGB kann man Vorschriften zur Akteneinsicht nachlesen. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Erteilung einer Abschrift. Testaments – Abzüge werden auf Verlangen von der Geschäftsstelle auch beglaubigt. Dieses Akteneinsichtsrecht gilt nicht nur für Erbschafts- Angelegenheiten, sondern auch für allgemeine Gerichtsakten. § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / a) Allgemeines Akteneinsichtsrecht | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Akteneinsicht – Rechtsanwalt Eine Akteneinsicht ist dem Rechtsanwalt eines Erbberechtigten, in bestimmen Fällen zu gewähren. Ebenso nach den entsprechenden Bestimmungen des BGB dem Betreuer des Aufgabenkreises "Vermögenssorge. " Die Akteneinsicht ist die Grundlage der weiteren Arbeit des Rechtsanwaltes im Erbfall. Akteneinsicht – Erben Häufig erfahren gerade die gesetzlich berechtigten Erben zu spät von einem Erbfall.
72; Bumiller/Harders, FamFG, 12. 18; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. 50; Musielak/Borth, FamFG, 6. 7; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 13 Rdnr. 13; Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 13 Rz. 12; BeckOGK FamFG/Burschel, § 13 Rz. 41). Einsicht nachlassakte master 1. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Einen Justizverwaltungsakt i. des § 23 EGGVG stellt die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in Nachlasssachen nicht dar, denn in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über das Einsichtsgesuch nicht der Vorstand des Gerichts und damit die Justizverwaltung, sondern das Gericht durch den Einzelrichter oder Vorsitzenden der Spruchkammer sowie im Falle eines – wie hier – dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts dieser in richterlicher Unabhängigkeit. Damit handelt es sich jedoch um einen Akt der Rechtsprechung. Da über den Antrag des am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch die Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers abschließend entschieden wird, steht diesem die Beschwerde gem.