Betriebsänderungen und Umstrukturierungen
In der Krise eines Unternehmens oder anlässlich anderer Umstände, wie beispielsweise Unternehmenskäufen, Fusionen oder internen Umstrukturierungen, sind häufig auch Anpassungen im Personalbereich notwendig. Diese sind im Deutschen Arbeitsrecht nur unter Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen und Einhaltung zahlreicher Formalien möglich. Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen ermöglichen es, im Unternehmen eigene Regeln aufzustellen, die individuell auf die besonderen Verhältnisse im Unternehmen zugeschnitten sind. Auch dies ist jedoch nicht grenzenlos möglich; vielmehr sind gesetzliche und/oder tarifvertragliche Schranken zu beachten. Arbeitsrecht Bielefeld | Rechtsanwalt Klein Greve Dietrich. Betriebsverfassungsrecht
Bereits in Betrieben mit nur fünf Arbeitnehmern ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Das Betriebsverfassungsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und stellt die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates dar. Den Arbeitgeber stellt es vor spezielle Anforderungen bei der Organisation des Betriebs und in vielen Einzelfällen, beispielsweise bei Kündigungen.
Arbeitsrecht Bielefeld | Rechtsanwalt Klein Greve Dietrich
Wir betreuen im Arbeitsrecht sowohl private als auch gewerbliche Mandanten und Mandantinnen. Wir prüfen mit Ihnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der damit verbundenen wirtschaftlichen, zeitlichen und persönlichen Belastungen. Wir helfen nicht nur bei der Lösung von Problemen, sondern auch bei deren Vermeidung. Fachanwalt für arbeitsrecht bielefeld.de. Dabei bemühen wir uns nicht nur um einen kurzfristigen Erfolg, sondern streben eine auf Wertschätzung basierende, langfristige Zufriedenheit unserer Mandantschaft an. Unsere Leistungen als Rechtsanwälte:
Vertretung in Kündigungsschutzverfahren
Vertretung in sonstigen arbeitsgerichtlichen Verfahren (z.
). Für die Details der Begründung des BAG muss natürlich die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe abgewartet werden. Dennoch steht nunmehr fest: Die unterlassene Umsetzung der vom EuGH angenommenen, rein arbeitsschutzrechtlichen Pflicht zur Zeiterfassung kann nur arbeitsschutzrechtliche, nicht aber auch vergütungsrechtliche Folgen haben. Das bedeutet aber nicht, dass auch eine - früher oder später - eingeführte Zeiterfassung à la EuGH keine Bedeutung für Fragen der Vergütungspflicht haben würde. Im Gegenteil: Aus einem vorhandenen (! Fachanwalt für arbeitsrecht bielefeld. ) Zeiterfassungssystem wird sich ergeben (müssen), dass und in welchem Umfang Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers angefallen ist sowie wohl auch dass deren Anfall dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Dies wird also unweigerlich zu der einer Darlegungs-Erleichterung führen, wenn und soweit das BAG an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung festhält (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26. Juni 2019, 5 AZR 452/18, sowie auch den Beitrag Auswirkungen der Zeiterfassung à la EuGH auf Vergütungsfragen?