Der vorliegende Fall des OLG Oldenburg zeigt, welche drastischen Folgen ein solches Fehlverhalten haben kann. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist nach § 1579 BGB – der über § 1361 Abs. 3 BGB auch auf Trennungsunterhalt Anwendung findet – zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Unterhaltsverwirkung durch Strafanzeige? – Ziff. § 1579 Nr. 3 BGB nennt als Regelbeispiel grober Unbilligkeit, dass der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. Darunter fallen insbesondere auch Falschangaben in einem Unterhaltsverfahren. Wahrheitsgemäßer Sachvortrag im Unterhaltsverfahren
Derjenige, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, muss alle Umstände, die der Begründung des Anspruchs dienen, wahrheitsgemäß angeben. Der Unterhaltsberechtigte darf insbesondere keine Umstände verschweigen, die seinen Unterhaltsanspruch bzw. seine Bedürftigkeit infrage stellen.
- Unterhaltsverwirkung durch Strafanzeige? – Ziff
- Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Unterhaltsverwirkung Durch Strafanzeige? – Ziff
Das gilt natürlich nicht, wenn die Strafanzeige den ehelichen Lebensbereich berührt (z. eine Strafanzeige wegen Körperverletzung oder wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht),
– mutwillige Aufgabe der Berufstätigkeit,
– bei böswilligem Verlassen unter besonders erniedrigenden Umständen. Ein "normales" Fremdgehen reicht nur dann aus, wenn es sich um einen völlig einseitigen Ausbruch aus einer bis dahin harmonischen Ehe handelt. Oft kann der betreffende Ehegatte aber einwenden, dass die Ehe bereits kriselte. – bei einem ehebrecherischen Verhältnis während des Zusammenlebens,
– bei Unterschieben eines Kindes (OLG Hamm NZFam 2015, 965),
– evtl. bei längerem eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner (mind. 2 Jahre). Lesen Sie hierzu unser Kapitel " Welche Folgen hat die Beziehung zu einem neuen Partner? Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. " Liegt ein solcher Verwirkungstatbestand vor, so kann der Unterhaltsanspruch sogar bei einer sehr langen Ehezeit verwirkt sein (OLG Hamm NZFam 2015, 965). Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss im Streitfall alle Tatsachen, die seiner Ansicht nach zur Verwirkung führen, nachweisen.
Verwirkung Des Unterhaltsanspruchs
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Infolge einer Trennung und Scheidung muss der wirtschaftlich besser gestellte dem schwächeren Part unter Umständen Unterhalt zahlen. Die
Unterhaltsverpflichtung kann aber auch ausgeschlossen sein. Nachfolgender Artikel bleuchtet die Rechtslage. Das Wichtigste in Kürze:
Nicht immer muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden. Bei schwerwiegenden Gründen kann die Verpflichtung entfallen. Solche Gründe sind zum Beispiel: Kurzehe, verfestigte Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen, Straftat des Unterhaltsberechtigten oder
mutwillige Herbeiführung der Unterhalsbedürftigkeit, Fremdgehen in der Ehezeit, Anschwärzen und Schlechtreden bei Dritten, etc.
[4] Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt. [5] Die sexuelle Umorientierung des Ehepartners als ein nach Aussage des Unterhaltschuldners "persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten" ist kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts. Allein das "einseitige Ausbrechen aus intakter Ehe" rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs. Eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" i. S. von § 1579 Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden. [6] Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehepartner eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.