Das Prüfungswissen - für Studium und Examen Mitarbeit:Wüst, Achim; Hemmer, Karl-Edmund; Kresser, Karl E. Das Prüfungswissen - für Studium und Examen Mitarbeit:Wüst, Achim; Hemmer, Karl-Edmund; Kresser, Karl E. Broschiertes Buch Jetzt bewerten Jetzt bewerten
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Produkterinnerung
Das Polizeirecht ist ein Klassiker beider Staatsexamina in Baden-Württemberg. Die Besonderheiten des baden-württembergischen Landesrechts und die aktuelle Rechtsprechung des VGH Mannheim lassen sich nur mit einem Skript erfassen, das ausschließlich bundeslandspezifisch ausgerichtet ist. Um in der Klausur zu punkten, müssen Sie nicht nur die Grundbegriffe dieses Rechtsgebiets beherrschen. Verlangt wird die Anwendung in den Klagearten. Deshalb werden in diesem Skript nach bewährter Methode alle Fragen im Prüfungsschema dargestellt. Polizei und Ordnungsrecht Baden Württemberg (Skripten - Öffentliches Recht) von Achim Wüst. So lernen Sie auch das Polizeirecht von Anfang an klausur- und anwendungsorientiert! …mehr
- Polizei und Ordnungsrecht Baden Württemberg (Skripten - Öffentliches Recht) von Achim Wüst
Polizei Und Ordnungsrecht Baden Württemberg (Skripten - Öffentliches Recht) Von Achim Wüst
Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 132. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Die Definition der abstrakten Gefahr sollten Sie sich merken, um sie in der Klausur im Gutachten wiedergeben zu können. Sie lautet in der ausführlichen Formulierung: Eine abstrakte Gefahr liegt vor bei Sachlagen, in denen bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen bzw. Personen bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu einer konkreten Gefahr führen können. etwa BVerwGE 116, 347. Wichtig anzumerken ist, dass Polizeiverordnungen – auch wenn sie lediglich der Abwehr abstrakter Gefahren dienen – stets nur zur Abwehr von Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut erlassen werden dürfen. Ordnungsrecht baden-württemberg. 128. Es kann in einer Polizeiverordnung auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 i. § 1 Abs. 1 PolG also lediglich die Abwehr von polizeirechtlich relevanten Störungen und Gefahren geregelt werden. Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn.
OVG Lüneburg NordÖR 2013, 113. oder "Glasverboten" VGH Mannheim BWGZ 2013, 77. in einer Polizeiverordnung, wobei für Alkoholkonsumverbote nunmehr eine konkrete Ermächtigungsgrundlage mit § 18 PolG vorliegt, welche den Begriff der abstrakten Gefahr insoweit ausdifferenziert. 218 Für die Beurteilung, ob eine abstrakte Gefahr nach der relevanten Definition gegeben ist, steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der gerichtlicher Überprüfung nicht zugänglich ist. BVerfG (K) NVwZ 2005, 975. Siehe auch Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 426. Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Für die Unterscheidung zwischen konkreter Gefahr (als Tatbestandsvoraussetzung bei Polizeiverfügungen) und abstrakter Gefahr (als Tatbestandsvoraussetzung bei Polizeiverordnungen) kommt es nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern auf den Bezugspunkt der Gefahrenprognose an. VGH Mannheim NVwZ-RR 2010, 55; Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn.