Die jetzt bestehende Rechtsunsicherheit dient niemandem. Gesellschafterebene Besonders spannend ist die Frage, welche Folgen die Rechtsprechung des IV. Senats auf der Ebene der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft haben kann. Im Streitfall (oben Variante 1) war darüber nicht zu entscheiden. Aktuelles zu steuerlicher Betriebsaufspaltung mit GmbH-Beteiligung. Da die beherrschenden Gesellschafter des Besitzunternehmens an der gewerblichen Besitz-KG auch direkt als Mitunternehmer beteiligt waren, und die Betriebs-GmbH (bzw. im Urteilsfall die dazwischengeschaltete Kommandit-GmbH) zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gerechnet wurde, hätte sich dort auch keine Änderung ergeben. Anders sieht dies in den Varianten 2 und 3 aus, wo die hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Gesellschafter grundsätzlich über kein Betriebsvermögen verfügen, sondern nur "normale" Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Die Frage ist: Schlägt die Betriebsaufspaltung dennoch auf die Ebene der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft durch? Werden die Beteiligungen der Gesellschafter in einen infolge der Betriebsaufspaltung eröffneten Gewerbebetrieb eingelegt und somit zum Betriebsvermögen?
Aktuelles Zu Steuerlicher Betriebsaufspaltung Mit Gmbh-Beteiligung
Sind die an das Betriebsunternehmen vermieteten Grundstücke und die Anteile an der Betriebs-GmbH Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, sind die Voraussetzungen der personellen Verflechtung erfüllt, das gilt auch dann, wenn die Ehefrau kein Stimmrecht bei der GmbH hat, denn der Ehemann übt in der GmbH das Stimmrecht als Verwalter des Gesamtguts aus. [7] Wie die Anteile von Ehegatten (Eltern), so werden auch die Anteile von volljährigen Kindern grundsätzlich nicht zusammengerechnet [8], begründen also keine personelle Verflechtung. Hinsichtlich der Zusammenrechnung der Anteile von Eltern und minderjährigen Kindern gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung [9] Folgendes: "Eine personelle Verflechtung liegt vor, we... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Bei der Betriebsaufspaltung ist vieles unklar. Jetzt ist eine weitere Unsicherheit bezüglich der Beherrschung des Besitzunternehmens hinzugekommen: Bisheriges Verständnis: Durchgriffsverbot Bislang hat man bei der Beurteilung der personellen Verflechtung im Falle einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft danach unterschieden, ob es sich um das Betriebs – oder das Besitz unternehmen handelt: Die mittelbare Beteiligung an dem Besitz unternehmen über eine Kapitalgesellschaft konnte bisher keine personelle Verflechtung begründen. Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person konnte diese der Besitzgesellschaft bzw. den dahinterstehenden Personen weder eine Beteiligungsidentität noch eine Beherrschungsfunktion vermitteln (sog. Durchgriffsverbot). Im Gegensatz dazu konnte jedoch auch bisher schon die Herrschaft über das Betriebs unternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt werden. Diese Differenzierung seitens des BFH war seit Jahrzehnten akzeptiert und in der Praxis gelebt worden, wenn sie auch im Schrifttum wegen des Fehlens einer sachlichen Grundlage öfters kritisiert worden ist.. Änderung der Rechtsprechung durch den IV.