Pflichten Steuerberater – Gehören weitergehende Überprüfungen zur Insolvenzreife zu den Steuerberaterpflichten? Nein. Weitergehende Überprüfungen zu diesem Sachverhalt gehören nicht zu den Pflichten beim Steuerberater 6. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Ein Grundsatzverfahren beim BGH: Wie weit gehen die Beratungspflichten eines Steuerberaters bei einem Dauermandat. Dies ist Aufgabe der gesetzlichen Vertreter, sofern ihnen entsprechende Indizien genannt werden. Die Überwachung von Zahlungsfähigkeit, Überschuldung und Reaktion auf Indizien für Insolvenzreife ist originäre Aufgabe von Geschäftsführung, Vorständen. Sie sind verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die die nötige Übersicht über die wirtschaftliche, finanzielle Situation des Unternehmens jederzeit ermöglicht. Bei Mangel an persönlichen Kenntnissen müssen gesetzliche Vertreter sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen 6. Welche Konsequenzen ergeben sich für Steuerberater bei Ablehnung des Mandats zur Jahresabschlusserstellung?
- Umfang der Beratungspflichten bei einem Dauermandat
- Dauermandat begründet keine Hinweispflicht › WIR | WIRTSCHAFT REGIONAL
- Ein Grundsatzverfahren beim BGH: Wie weit gehen die Beratungspflichten eines Steuerberaters bei einem Dauermandat
- Spezielle Aufbewahrungspflichten für Steuerberater » Digi DSB
Umfang Der Beratungspflichten Bei Einem Dauermandat
StuB 11/2012 S. 456 Erstellt ein Steuerberater im Rahmen eines inhaltlich beschränkten Dauermandats u. a. fortlaufend Jahresabschlüsse und Körperschaftsteuererklärungen, ist er verpflichtet, seinen Mandanten bei erster Gelegenheit über vorgefundene gestaltungsabhängige Steuerrisiken (hier: verdeckte Gewinnausschüttungen, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) aufzuklären. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsrechtlichen Gestaltungsberatung hatte. Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Steuerberater gegenüber der Buchhalterin des Unternehmens lediglich geäußert, er wisse nicht, ob die problematische Höhe der Gesellschafterbezüge beim FA durchginge. Dauermandat begründet keine Hinweispflicht › WIR | WIRTSCHAFT REGIONAL. Diese hatte den Hinweis ignoriert, was zu einem Steuernachteil von rund 117. 000 € führte. Inwieweit der Steuerberater solche Hinweise haftungsvermei...
Dauermandat Begründet Keine Hinweispflicht › Wir | Wirtschaft Regional
Daher lautet unsere Empfehlung, die vollständige Handakte jedenfalls für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das jeweilige Mandat beendet wurde aufzubewahren. Achtung bei Steuerberatern wie bei Rechtsanwälten besteht die Problematik, dass obwohl die Aufbewahrungsfrist hinsichtlich der Akten beendet ist bestimmte Daten weiterhin aufbewahrt werden müssen, wenn sie nicht an den Mandanten zurückgeschickt werden können. Dieses können Unterlagen sein, die der Freiberufler von Dritten erhalten hat, ebenso wie Urkunden, die über die gesetzliche Aufbewahrungszeit Bedeutung haben und solche Unterlagen, die der Mandant selbst, beispielsweise nach steuerrechtlichen Vorgaben über einen längeren Zeitraum hinweg aufzubewahren hat. Solche Unterlagen sind vor der Vernichtung durch den Steuerberater aus der Handakte herauszufiltern und seinen Mandanten zu übergeben bzw. Umfang der Beratungspflichten bei einem Dauermandat. diesen aufzufordern, diese Unterlagen bei ihm abzuholen. Diese Unterlagen dürfen nicht einfach so vernichtet werden.
Ein Grundsatzverfahren Beim Bgh: Wie Weit Gehen Die Beratungspflichten Eines Steuerberaters Bei Einem Dauermandat
Bei unsubstantiiertem Bestreiten des ihm vorgeworfenen Verhaltens gilt das Vorbringen des Mandanten als zugestanden ( § 138 Abs. 3 ZPO). Des weiteren betonte der BGH, daß der Beklagte verpflichtet war, die Kläger auf die Möglichkeit einer Steuerersparnis durch Gründung einer zweiten Gesellschaft hinzuweisen. Das habe er auch getan, doch hätten die Kläger diese Möglichkeit abgelehnt. Damit habe der Steuerberater seiner Belehrungspflicht genügt; er sei nicht gehalten gewesen, die Eindringlichkeit seiner Belehrung zu steigern und nach einiger Zeit die bisher erfolglose Beratung von sich aus zu wiederholen. Die Notwendigkeit hierzu sei auch bei einem Dauermandat nicht gegeben. Link zur Entscheidung BGH, Urteil vom 04. 06. 1996, IX ZR 246/95
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Spezielle Aufbewahrungspflichten Für Steuerberater &Raquo; Digi Dsb
Nur wenn es offensichtliche Anzeichen für mögliche steuerliche Schädigungen des Mandanten gibt, ist der Steuerberater auch außerhalb des erteilten Mandats zur Aufklärung verpflichtet. Dauermandat weitet Aufklärungspflichten des Beraters deutlich aus
Dieser sehr begrenzte Ansatz wird durch ein Dauermandat deutlich ausgeweitet. Denn dann hat Ihr Steuerberater nicht nur die anfallenden steuerlichen Arbeiten zu erledigen. Darüber hinaus muss er aber auch über alle für Sie steuerlich relevanten Fragen von sich aus beraten. Dies lässt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht, Sie nach Treu und Glauben vor Schaden zu bewahren, ableiten. Tut er das nicht, können sich daraus auch Haftungsrisiken für ihn ergeben. Dies wurde kürzlich durch das Oberlandesgericht Koblenz noch einmal bestätigt (Az. 3 U 633/13). Im verhandelten Fall hatte der Steuerberater jahrelang Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für eine GmbH erstellt. Dann schloss die GmbH mit einer ebenfalls vom Berater betreuten GmbH einen Gewinnabführungsvertrag.
Nur in den so gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es zudem, den Mandanten nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. Auch wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Er ist so zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch über die konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten hinaus verpflichtet. Vorliegend hatte der Berater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen erarbeitet. Dann liegt zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor. Dieses verpflichtet den Berufsangehörigen, über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären.
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 15. 4. 2014 - 3 U 633/12, NZB eingelegt, AZ BGH IX ZR 108/14 zu der o. a. Fragestellung eine sehr weitreichende Entscheidung getroffen. Nach dieser Entscheidung hat der Steuerberater bei einem Dauermandat, nicht ausschließlich die Verpflichtung den Mandanten hinsichtlich sämtlicher Steuerarten zu beraten. Darüber hinaus ist er nach Auffassung des OLG Koblenz auch dazu verpflichtet den Mandanten über die zivilrechtlichen Steuergestaltungen konkret zu informieren. Gegen die Entscheidung des OLG Koblenz ist eine NZB eingelegt worden. Es bleibt daher abzuwarten welche Grenzen der BGH ziehen wird. Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter? Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!