19. 05. 2015 ·Fachbeitrag ·Rechtsmittel von RiOLG Eva Bode, Hamm | Das Beschwerdeverfahren birgt viele Fehlerquellen, weil u. a. bei den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind. Auch die Anträge sind oft fehlerhaft. Dazu im Einzelnen: | 1. Unterschiedliche Voraussetzungen je nach Verfahrensart Es ist zwischen Beschwerdeverfahren in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und von Ehe- und Familienstreitsachen zu differenzieren: In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist weder eine Beschwerdebegründung noch ein förmlicher Antrag Zulässigkeitsvoraussetzung. Rechtsmittel | Richtige Anträge im Beschwerdeverfahren. Es ist aber das Begehr klarzustellen. Es sollte z. B. ausgeführt werden, wer nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers zukünftig in welchem Umfang das Sorge- oder das Umgangsrecht ausüben soll. In Ehesachen und in Familienstreitsachen ist binnen zwei Monaten eine Beschwerdebegründung einzureichen und ein bestimmter Sachantrag zu stellen, § 117 Abs. 1 FamFG. Auch der erste Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist sollte begründet werden, da er sonst zurückgewiesen werden kann (wenn der Vorsitzende nicht von sich aus eine Verzögerung des Verfahrens annimmt), § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO.
- Rechtsmittel | Richtige Anträge im Beschwerdeverfahren
Rechtsmittel | Richtige Anträge Im Beschwerdeverfahren
Oberlandesgericht Köln
Az: 14 WF 230/04
Beschluss vom 06. 01. 2005
In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln am 06. 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22. 11. 2004 (50 F 46/03) wird zurückgewiesen. Gründe:
I. Die Parteien sind seit 21. 09. 2004 rechtskräftig geschieden sind und gleichzeitig ist die Folgesache Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt worden. Schon unter dem 02. 10. 2003 hatte die Antragsgegnerin als Klägerin rückständigen und laufenden Unterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame Kind M (geb. 13. 2000) im Verbund geltend gemacht. Der nunmehrige Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. 2003 zunächst beantragt, die Folgesache Kindesunterhalt abzuweisen. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. 02. 2004 darauf hingewiesen, dass Folgesache nur der Unterhalt für ein gemeinsames Kind nach der Scheidung sein kann.
Das stehe der Möglichkeit entgegen, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Antragsschrift prozessual zu ersetzen. Für einen Scheidungsantrag könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Scheidungsantrag "stillschweigend" auf den ursprünglichen Scheidungsantrag der Antragsgegnerin Bezug genommen sei. Der Mangel der Antragsschrift des Ehemanns sei auch nicht gem. § 295 ZPO durch rügeloses Verhandeln der Parteien geheilt worden, weil zum Scheidungsantrag nicht streitig verhandelt worden sei.