Koblenz - Unterläuft einem Zahnarzt ein Behandlungsfehler und muss der Patient daraufhin über längere Zeit Schmerzen ertragen, ist unter Umständen Schmerzensgeld fällig. Für Schmerzen beim Zahnarzt kann es Schmerzensgeld geben. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 4/2014) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies jedenfalls, wenn dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und der Patient dadurch länger andauernde starke Schmerzen hat (Az. : 5 U 1202/13). Das Gericht sprach damit einem Patienten ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zu. Anlass war der Behandlungsfehler eines Zahnarztes. Er hatte dem Patienten ein zu großes Implantat eingesetzt. Dadurch musste der Patient etwa sechs Tage lang starke Nervenschmerzen ertragen. Außerdem kam es im Behandlungsbereich zu einer dauerhaften Gefühlsbeeinträchtigung. Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler von Zahnarzt. Das OLG befand, in diesem Fall sei ein Schmerzensgeld angemessen. Denn neben der Intensität und Dauer der Schmerzen sei zu beachten, dass in den Fällen einer fehlerhaften Zahnarztbehandlung regelmäßig mit der Mundpartie eine wesentliche und sensible Körperregion betroffen sei.
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000, - EUR auch nur unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zum 17. Lebensjahr des Klägers bemessen. Dem Festsellungsantrag hinsichtlich aller zukünftigen Schäden aus der ärztlichen Falschbehandlung wurde entsprochen. Informationen zu den ersten Schritten bei einem Behandlungsfehler sowie Kontaktdaten zu kompetenten Anwälten finden Sie hier: Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht. Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler, Schadensersatz vom Arzt,. SPR Rechtsanwälte
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Ihr Zustand stabilisierte sich angeblich. Die Eltern wollen von den Ärzten erfahren haben, dass die Tochter "es geschafft" habe. Stunden später starb sie. Den strafrechtlichen Weg haben die Eltern schon bestritten und die behandelnden Ärzte angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil sie den Medizinern kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachweisen konnte. Die Eltern klagten auch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die 4. Zivilkammer unternahm in dem folgenden Verfahren eine "umfangreiche Beweisaufnahme", wie es gestern hieß. Schmerzensgeld bei grobem Behandlungsfehler - openPR. Das Gericht gab Gutachten in Auftrag. Experten unersuchten die Behandlungsmethoden am Klinikum. Das habe aber "nicht zu dem erforderlichen Nachweis" geführt, urteilte das Gericht nun, "dass der Tod der Tochter der Kläger auf einem Behandlungsfehler beruht". Die Kammer sei vielmehr zu der Überzeugung gelangt, der tödliche Verlauf der Krankheit ist "entweder durch nicht feststellbare oder nicht zu behandelnde Erreger oder durch die zunächst unentdeckt gebliebene Colitis verursacht worden".
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Ein Anspruch ist dann gegeben, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 280 BGB vorliegen. Schon die Begründung des Entwurfs des Patientenrechtegesetzes weist darauf hin, dass dieser Paragraf die "zentrale Haftungsvorschrift" darstelle. [2] Demnach schuldet der Arzt Schadensersatz, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Mit "Schuldverhältnis" ist der nun neu in das BGB eingefügte Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. ) gemeint. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten des Arztes sollen Gegenstand der nachfolgenden Bemerkungen sein, denn gerade hier scheint selbst in der Fachwelt noch eine terminologische Konfusion zu herrschen. Was der Arzt im Einzelfall schuldet, ist Gegenstand eines ärztlichen Gutachtens und kann regelmäßig nicht von einem Juristen beantwortet werden. Gesetzgeber, juristische Literatur und Rechtsprechung können (und müssen) aber den Rahmen vorgeben, in dem der Gutachter seine Feststellungen trifft.
Dann müsste die Klinik – wenn eine Infektion aus dem beherrschbaren Krankenhausbereich stammt – zu ihrer Entlastung den ordnungsgemäßen Aufnahmetest nachweisen. Dies würde eine erhebliche Erleichterung für den geschädigten Patienten bedeuten: Gelingt dem Krankenhaus dieser Nachweis nicht, haftet das Krankenhaus für die Folgen der Ansteckung (Lungenentzündung, vereiterte Wunden, Amputationen, Tod eines Angehörigen nach Multiorganversagen). Die Klinik müsste nämlich nachweisen, dass die nicht durchgeführte Hygienemaßnahme (Desinfektion OP-Saal, Händedesinfektion Pflegepersonal, Tragen eines Mundschutzes, Desinfektion der Einstichstellen oder des Operationsgebietes) ungeeignet gewesen wäre, das Eindringen von Keimen in den Körper des Patienten zu verhindern und diesen so vor einer Ansteckung zu schützen. Folgende Urteile haben sich mit der MRSA-Infektion befasst: - OLG Naumburg, RDG 2010, 27 (schwere Staphylokokken-Sepsis nach notdienstlicher Injektionsbehandlung im häuslichen Bereich), - OLG Hamm, Beschluss vom 09.
Nach dem BGH liegt ein grober Behandlungsfehler dann vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und eine Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt nicht unterlaufen darf. Die Frage der Beurteilung eines Behandlungsfehlers als "grob" ist eine juristische Wertung des Gerichts, welche auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muss. Diese müssen sich aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens aus der Sicht eines Sachverständigen ergeben. Infolge dieses - vom Landgericht Karlsruhe bejahten - groben Behandlungsfehlers tritt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein. Das Gericht ging bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach der Beurteilung des Sachverständigen davon aus, dass man weitere für die Zukunft maßgebende Beurteilungen erst nach dem Abschluss des knöchernen Wachstums des Klägers treffen könne. Deshalb wurde die Höhe des Schmerzensgeldes von 6.